Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 01.02.1996 – 4 StR 646/95

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

von

1. Februar 1996

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung u. ä,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Februar 1996 einstimmig beschlossen:

l. Dem Angeklagten Elhazar wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

zum Schuldspruch wegen Nötigung weist der Senat auf die Entscheidung BGH NStZz 1995, 592 hin. Soweit es die Strafaussprüche anbelangt, schließt der Senat aus, daß die allerdings bedenklichen

- auf den angeblichen Unterschied zu anderen Blockadeaktionen abstellenden - Strafzumessungserwägungen (UA 68) sich auf die Höhe der verhängten Strafen ausgewirkt haben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

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