Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 31.01.1996 – 3 StR 642/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 642/95
vom
3l. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Lutz M gu | „aus LE. ort geboren am ®: EB 15535,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1996 gemäß 5 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht begründet worden ist.
Das Schreiben des Angeklagten vom 10. Oktober 1995 könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen ärfolg haben, weıl weder die Begründung der Revision gegen das am 25. Juli 1995 zugestellte Urteil in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wah-
war (5 45 Abs. 2 StPO), Seinem eigenen Vortrag zufolge hatte der Angeklagte bereits am 21. September 1995 Kenntnis davon erlangt, daß der Pflichtverteidiger die Revision nicht begründet hatte,
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