Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 24.01.1996 – 5 StR 613/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. Januar 1996 in der Strafsache gegen
1. Monika N e Cum, geboren am WM. EiEme 1971 in sep (Sı CE) ,
2. Helena Ko in,
geboren am 8. We 1962 in Be@ime Dyem (1 EEE) ,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24, Janauar 1996 beschlossen;
Die Revisionen der Angeklagten Nee und KORB Jegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 1995 werden nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist auf folgendes hin: Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob betreffend die Angeklagte Neiib angesichts der vorliegenden Sache einerseits und der Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 19. Dezember 1994 in Verbindung mit dem Senatsbeschluß vom 12. Juli 1995 - 5 StR 323/95 - andererseits nach S 460 StPO zu verfahren ist.
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