Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 12.07.1995 – 5 StR 323/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 323/95 En BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. Juli 1995 in der Strafsache gegen

Monika Ne us . geboren am &@. EIS 1971 in sap (SICHER) .

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1995 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz mißverständlicher Formulierungen, daß die Strafkammer ihre Prognoseentscheidung (8 56 Abs. 1 StGB) aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffen hat (vgl. BGHR StGB

§ 56 Abs. 1 Sozialprognose 15 m.w.Nachw.).

Horstkotte Harms Häger Basdorf Nack