Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 12.07.1995 – 5 StR 323/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 323/95 En BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 12. Juli 1995 in der Strafsache gegen
Monika Ne us . geboren am &@. EIS 1971 in sap (SICHER) .
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1995 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz mißverständlicher Formulierungen, daß die Strafkammer ihre Prognoseentscheidung (8 56 Abs. 1 StGB) aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffen hat (vgl. BGHR StGB
§ 56 Abs. 1 Sozialprognose 15 m.w.Nachw.).
Horstkotte Harms Häger Basdorf Nack