Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 24.01.1996 – 5 StR 501/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 24. Januar 1996 in der Strafsache
gegen Cemal Azmi S aus B geboren am 1968 in A (Türkei)
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, Januar 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Häger Basdorf
als beisitzende Richter, Staatsanwältin
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1995 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Ange-
klagten entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Mordes (Fall 1), wegen eines Vergehens nach dem Sprengstoffgesetz (Fall 2), wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz (Fall 3) sowie wegen eines weiteren Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat (Fall 4) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat ausgesprochen, daß die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß 5 57a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, $S 57b StGB nicht vorliege, Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verneinung einer besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, S 57b StGB hält sachlichrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen Schwere der Schuld eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf aber nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (BGHSt - Großer Senat für Strafsachen - 40, 360, 370).
Daß die Strafkammer von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen sei, wie die Beschwerdeführerin meint, besorgt der Senat nicht, zumal da die Strafkammer auf die Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen ausdrücklich Bezug nimmt.
Im einzelnen hat der Tatrichter im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung den für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten entscheidendes Gewicht | beigemessen. Er hat insbesondere in Rechnung gestellt, daß alle strafbaren Handlungen des zur Tatzeit noch jungen Angeklagten Seis auf die Initiative und im Interesse des Anführers cCı zU- rückgingen, dessen gewalttätige Dominanz der Tat-
richter an anderer Stelle (UA S. 39 £f.) plastisch beschreibt. Dabei hat der Tatrichter die gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte nicht übersehen. Dazu gehört, daß der Angeklagte zwei gegen das Leben gerichtete Taten mit Verwirklichung von jeweils zwei Mordmerkmalen begangen hat, daß er mit den Taten auch eigene Interessen verfolgte und sich letztlich dem Anführer C: | bedenkenlos angeschlossen hat. |
Allerdings weisen die Beschwerdeführerin und der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß der Tatrichter im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung zu 8$S 57a, 57b StGB nicht auch weitere Gesichtspunkte benannt hat, die für eine erhöhte Schuld des Angeklagten sprechen. Dies sind in
Fall 1 die eigenhändige Tötung des Opfers "in Art einer Hinrichtung" (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1995) und im Fall 3 die schwere Gefährdung weiterer Personen durch die versuchte Zündung einer in einem PKW installierten Bombe. Der Tatrichter hat alle diese Umstände detailliert festgestellt und die Besonderheiten des Falles 3 bei der Strafzumessung berücksichtigt, während er im Fall 1 wegen der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe keine Veranlassung hatte, im Rahmen der Begründung der verhängten Strafe die schulderhöhenden Besonderheiten erneut zu benennen. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter die genannten Umstände bei der Entscheidung nach SS 57a, 57b StGB etwa übersehen hat.
Schließlich besorgt die Beschwerdeführerin, die Strafkammer könne bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit übersehen haben, daß der Angeklagte sich in einem weiteren Fall, in dem Freispruch aus Rechtsgründen erfolgt ist (UA S. 129 ££f.), zu einer Beihilfe zu einem dreifachen Mord bereit erklärt hat. Die Ausführungen dazu (UA S. 137) begründen eine solche Besorgnis jedoch nicht, da die Strafkammer an der genannten Stelle lediglich die Ausgangsposition der Staatsanwaltschaft relativiert, die in ihrem Schlußvortrag von drei Mordtaten des Angeklagten ausgegangen war.
Bei alledem gilt zudem folgendes. Zwar ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sy-Stematisch kein Teil der Entscheidung zu Schuldund Strafausspruch. Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die das Bundesverfassungsgericht aus diesem herausgelöst und dem Tatrichter übertragen hat. Sie dient nicht der Bemessung der Sanktion, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung (BGHSt 40, 360, 366). Gleichwohl sind die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden, wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner genannten Antragsschrift ausgeht. Danach muß ein Schweigen der Urteilsgründe über bestimmte Gesichtspunkte nicht stets besorgen lassen, daß diese Aspekte übersehen worden
seien. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder nötig noch möglich (BGH StV 1994, 151; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2).
Laufhütte Harms Schäfer Häger Basdor£f