Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 24.01.1996 – 2 StR 647/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ATI
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 647/95 vom
24. Januar 1996
in der Strafsache
gegen
Seydi Vvakkass KU ED „aus xl, geboren am W. imwB 1954 in PO (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1996 gemäß S 46 Abs. 1, 5 349 Abs. 2 StPO be-
schlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 1995 zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zu 1: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Revisionseinlegung durch den pflichtverteidiger, Rechtsanwalt C. und Zustellung des Urteils’am 26. September 1995 hat Rechtsanwalt P. als gewählter Verteidiger die Revision am 26. Oktober 1995 begründet. Er hat die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und - ohne Begründung - die Verletzung förmlichen Rechts gerügt.
Mit arı 6. November 1995 eingegangenem Schriftsatz vom 2. November 1995 hat Rechtsanwalt P. mehrere Verfahrensrügen erhoben und beantragt, "hinsichtlich der Begründung der Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren." Zur Begründung dieses Gesuchs hat er vorgetragen, er habe erst am 23. Oktober 1995 Akteneinsicht erhalten, obwohl er schon am 13. Oktober 1995 bei gleichzeitiger Vollmachtsvorlage um Akteneinsicht nachgesucht habe.
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist verspätet und daher unzulässig. Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe die Verfahrensrügen mangels Aktenkenntnis zunächst nicht erheben können. Dieser Hinderungsgrund ist nach seinem Vortrag am 23. Oktober 1995 entfallen. Der am 6. November 1995 eingegangene Antrag wahrte die Frist nach § 45 Abs. 1 StPO daher nicht (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 2).
Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte aber auch bei rechtzeitiger Anbringung keinen Erfolg haben können. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich Verfahrensrügen nicht rechtzeitig begründet. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7; st. Rspr.). Der Senat sieht keinen Anlaß, von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn die Verfahrensrügen wegen eines vom Angeklagten veranlaßten Wechsels in der Person des Verteidigers nicht rechtzeitig erhoben wurden.
Zu 2: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben, sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Bode Otten