Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.01.1996 – 5 StR 574/95

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. Januar 1996 in der Strafsache gegen

1. Hossein S EEEn - v7 -

aus Ho. geboren am mM. EEE» 1941 in Modi (Im) ,

2. Amir Hossein P Emm 7 c GE : : GR 7. aus Hm, geboren am m. Emm» 1959 in Tem (Tem) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1996 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 1994 werden nach § 349 Abs, 2 StPO als unbegründet verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 1995 merkt der Senat lediglich noch an, daß das jeweilige Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit früheren Kontakten des maßgeblichen Belastungszeugen Honarpisheh zu einem amerikanischen Scheinaufkäufer (da-

zu UA S. 85 ff.) und mit den iranischen Pässen des Zeugen (dazu UA S., 89 ff.) nach sachlicher Überprüfung keinen den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellenden Verfahrensverstoß aufdeckt.

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