Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 23.01.1996 – 1 StR 727/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 727/95 Na bu, - Th vom

23. Januar 1996

in der Strafsache

gegen

Bill Kirk D Ep „aus NEE. dort geboren am a. am 1974,

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme von Heimtücke i.S.d. § 211 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Wehrlosigkeit des Tatopfers war dadurch entstanden, daß es sich arglos freiwillig hatte fesseln lassen. Die so entstandene wehrlose Lage hat der Angeklagte bei weiterbestehender Arglosigkeit des Tatopfers - insoweit unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung BGHSt 32, 382 ff. - bewußt zur Tötung ausgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen. Maul Ulsamer Brüning

wahl Schomburg