Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 16.01.1996 – 4 StR 753/95

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AEfT

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. Januar 1996 in der Strafsache

gegen

Rolf Peter K CHE aus RER, geboren am EEE 1939 in Demi.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Annahme begründet, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Taten nicht erheblich vermindert gewesen, genügen nicht den Anforderungen, die an die Urteilsgründe zu stellen sind.

Nach den Feststellungen litt der zu Beginn des Tatzeitraums im März 1991 bereits Sljährige, nicht vorbestrafte Angeklagte seit 1974 an - nach Häufigkeit und Schwere nicht näher beschriebenen - epileptischen Anfällen. Vier Monate nach dem Ende des Tatzeitraums mußte er sich im November 1992 wegen einer Hirnblutung, deren Ursache das Urteil ebenfalls nicht mitteilt, einer Schädeloperation unterziehen. In der Folgezeit waren "bei dem Angeklagten eine deutliche Voralterung, eine reduzierte Gedächtnisleistung (und) eine Verlangsamung der zentralen Informationsverarbeitung" festzustellen.

Unter diesen Umständen, bei denen die Möglichkeit einer schon im Tatzeitraum vorhandenen erheblichen Wesensveränderung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, hätte sich die Strafkammer mit den Voraussetzungen des § 21 StGB eingehender auseinandersetzen müssen als geschehen und sich für deren Verneinung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die - nicht wiedergegebenen - "überzeugenden und nachvoll-

ziehbaren Ausführungen" des von ihr gehörten Sachverständigen begnügen dürfen.

Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf£f Kuckein Solin-Stojanovic