Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 16.01.1996 – 4 StR 703/95
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Agit
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Fredy Franz m dc . ohne festen wohnsitz, geboren am EEE 1961 in Oo. zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom
1. August 1995, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte in den Fällen Nr. II 2 h) bis o) der Urteilsgründe. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt in diesem Umfang die Staatskasse;
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung zu 1 b) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Diebstahl, (wegen) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der Taten zu Nr. II 2 Buchst. h) bis 0) der Urteilsgründe muß die Revision jeweils wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens führen. Diese Taten waren eindeutig nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage. Eine Nachtragsanklage ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erhoben worden, so daß eine Verurteilung des Angeklagten - ungeachtet seines Geständnisses - insoweit nicht erfolgen durfte.
Nicht erfaßt von der Aufhebung ist die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Nr. II 2 £f) und g) der Urteilsgründe).
2. Die Verfahrensbeschwerde befaßt sich nur mit dem Fehlen der genannten Verfahrensvoraussetzung; rügebedürftige Verfahrensverstöße (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) werden nicht geltend gemacht.
3. Die Sachbeschwerde deckt in den verbliebenen Fällen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 1995 zutreffend dargelegt hat.
4. Mit der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Taten zu II 2 h) bis o) der Urteilsgründe entfallen die hierfür festgesetzten Einzelstrafen, ohne daß es der vom Generalbundesanwalt insoweit beantragten ausdrücklichen Aufhebung bedürfte. Der Wegfall dieser Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe teilweise die Grundlage, so daß sie keinen Bestand haben kann. Der nunmehr zuständige Tatrichter wird aus den verbleibenden, Jetzt rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanovic