Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 12.01.1996 – 2 StR 642/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 642/95
vom
12. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Nihaıt A m „aus LEEEEE-SCHE, geboren am w. GE 1970 in Arkue/ TED,
wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
12. Januar 1996 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I, Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II 6 der Urteilsgründe (Alexandra Sch@B/Emin Ö@EEB) wegen Anstiftung zu einem Vergehen nach S 92 Abs. 1 Ziffer 7 AuslG verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. Juli 1995, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Anstiftung zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 ziff. 7 AusiG in fünf Fällen sowie der Beihilfe zu einem Vergehen nach $S 92 Abs. 1 ziff. 7 Ausl6G. Im übrigen wird er freigesprochen;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Schöffengericht - Limburg zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz (S 92 Abs. 1 zif£. 7 AuslG) in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zu einem solchen Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz (S 92 Abs. 1 Ziff. 7 AuslG) verurteilt worden ist. Dies hat die. Anderung
des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten sowie die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Auch die gegen den Angeklagten im übrigen verhängten Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Bei der Zumessung der Strafe führt das Landgericht u.a. aus:
Andererseits fiel erschwerend ins Gewicht, daß der Angeklagte nach dem Abbruch seiner Lehre und nach
Ausbildung zu kümmern oder zumindest einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, lungerte der Angeklagte im Bereich des Le Bahnhofs und des Neumarktes herum und suchte nach Möglichkeiten, auf bequeme Art Geld zu verdienen, Diese Art der Lebensführung
Denn dabei stieß er immer wieder auf türkische Landsleute, denen die Ausweisung oder Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland drohte, andererseits auf junge Frauen, die sich in Gelänöten befanden. In dieser Notsituation seiner Landsleute einerseits und der Unerfahrenheit der Jungen Frauen andererseits sah der Angeklagte die große Chance, sich eine lukrative Einnahmequelle zu verschaffen.
Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB 5 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12). Einen solchen Zusammenhang hat
Für die Ahndung der festgestellten Vergehen reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts - Schöffengerichts - aus
(SS 24, 25 GVG), an das die Sache zurückverwiesen wird (S 354 Abs. 3 StPO).
Jähnke Theune Gollwitzer Detter Otten