Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.01.1996 – 5 StR 701/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 701/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. Januar 1996 in der Strafsache gegen
Huhtenger 0 m . geboren am . wm 1964 in
Ha@B (Mongolische Volksrepublik), alias Ganbold Ze En geboren am @. Em 1963 in
Ua BEEB (Mongolische Volksrepublik), alias Tserendorj G geboren am @. EEEEEB 1963 in
UM EEE (Mongolische Volksrepublik), alias Chan ch geboren am &. nr 1963 in TiMMB (China), alias Dori)j T
geboren 1961 in er —ır? (China),
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wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision des Angeklagten nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tathergang sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die insoweit von der Revision geltend gemachten Einwendungen haben keinen Erfolg.
Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte das Tatopfer Bob Aurch 34 mit voller Wucht geführte Messerstiche in Tötungsabsicht verletzt, wobei mit einem Bruststich beide Herzkammern eröffnet wurden, so daß Bo@B daran verblutete. Nach der Tat schrieb der Angeklagte mit einem Filzstift an die Wand des von ihm und Bo@& gemeinsam bewohnten Containers: "Ich heiße Zip SEE Ich muß
sterben".
Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat der Tatrichter auf eine Gesamtwürdigung zahlreicher Beweismittel gestützt. Das Ergebnis der Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen worden sind.
zwar hat der Tatrichter die Frage einer möglicherweise durch Alkoholwirkung erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erörtert und rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Ausgehend von dem Grundsatz, daß entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, vom Richter nicht ohne weiteres als unwiderlegbar der Entscheidung zugrunde zu legen sind (BGHR StPO S 261 Einlassung 5), war der Tatrichter nicht gehalten, ohne jeden Anhalt und lediglich aufgrund der Alkoholmengenangaben des Angeklagten eine erhebliche Alkoholisierung zugrunde zu legen, die den Bereich des S 21 StGB
erreicht.
Allerdings weist der vorliegende Fall mit den oben dargestellten Tatumständen Besonderheiten auf, die dazu drängten (vgl. BGH, Beschluß vom 2.8.1995
- 5 StR 231/95 -; BGH, Urteil vom 23.3.1995
- A StR 746/94 - = NJW 1995, 2300), der Frage näher nachzugehen, ob wegen des Zustands des Angeklagten, etwa auch unter dem Gesichtspunkt des Affekts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war. Hierzu wird der Tatrichter einen psychiatrischen
Sachverständigen hinzuzuziehen haben.
Der Senat hat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch aufgehoben, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, die subjektive Tatseite ohne Bindung neu festzustellen.
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