Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 10.01.1996 – 3 StR 612/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_ StR 612/95
vom
10. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Henry 5 m zus REED, geboren am ® WEB 955 in rn Kreis vo.
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 10. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 16. August 1995 im Rechtsfolgenausspruch, soweit es
den Angeklagten SB betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision rügt der Angeklagte unter anderem ausdrücklich, daß eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach S 64 StGB nicht geprüft worden sei. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf (vgl. BGH NStz 1992, 33). Danach spricht der Angeklagte seit mehreren Jahren in erheblichem Umfang dem Alkohol zu (UA S. 6). Zumindest ein Teil seiner Vorstrafen, insbesondere die mit Urteil des Amtsgerichts Moers vom 27. Dezember 1992 - 16 Ls 12 Js 606/92 (176/94) - abgeurteilten Straftaten, stehen, ebenso wie die hier zu beurteilende Tat, mit diesem übermäßigem Alkoholkonsum in Verbindung. Angesichts der festgestellten Umstände lag eine Anordnung nach S 64 StGB in einer Weise nahe, daß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 2). Daß eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ££.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Der Strafausspruch ist ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe - als fünf Jahre trotz Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB - erkannt worden wäre (vgl. BGHSt
37, 5, 10). Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPo).
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