Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 10.01.1996 – 2 StR 652/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AOLA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Harald Wilhelm Sch ED au TEE. Teboren am @. GE 1957 in SCEEEW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Juni 1995 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen. Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen ist sie unbegründet gemäß S 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer festgestellt, daß die dort aufgeführten Taten zum Nachteil der Töchter Svenja und Tanja spätestens im Jahre 1990 (vor dem Umzug der Familie) begangen worden sind. Sie wurden neben den anderen abgeurteilten Taten am 7. März 1994 den Strafverfolgungsbehörden bekannt. In Anwendung des Zweifelssatzes kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Tatzeiten vor dem 7. März 1989 liegen. Unter dem Gesichtspunkt des S 174 StGB waren sie gemäß 5 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar.
Die danach gebotene Schuldspruchänderung wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Das Landgericht hat in allen der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen schon wegen des durchgeführten Oralverkehrs einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern angenommen. Die verhängten Einzelstrafen für die Fälle II 1 und II 2 liegen unter der gesetzlichen Mindeststrafe des § 176 Abs. 3 StGB.
Jähnke Theune Gollwitzer Detter Otten