Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 28.12.1995 – 1 StR 718/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ER G N vom
_ 28. Dezember 1995
in der Strafsache
gegen
peter Sch EB aus VE. geboren am WB. «Rn 1943 in Im (Pam) . |
wegen schwerer räuberischer Erpressung U.ä.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstim-
mig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26, Juni 1995 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfolgung der Freiheitsberaubung ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB verjährt. Die Tat war am 24. Januar 1983 begangen worden; die erste Unterbrechungshandlung erfolgte am 6. Oktober 1994. Schon vorher war zudem am 24. Januar
1993 das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen (5 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB). Daran würde nichts ändern, wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen Freiheitsberaubung und schwerer räuberischer Erpressung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit bestünde. Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen läuft für die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine eigene Verjäh-
rungsfrist.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung war das Urteil daher aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen. Das führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe:
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Maul Brüning Wahl