Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 20.12.1995 – 5 StR 590/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 590/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen
Fariborz Me EEe aus HemEm.
geboren am ib. EEE 1965 in Te (Im) ,
wegen versuchten Totschlags
BL)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1995 beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers Dushan GaR- @B gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
zu der Rüge betreffend die Zurücknahme der Nebenklägerzulassung bemerkt der Senat:
Die Rüge genügt nicht den Erfordernissen des
S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn der Schriftsatz des Nebenklägerverteters vom 9. November 1989, mit dem die Zulassung von GEMMRR als Nebenkläger beantragt wurde, ist nicht mitgeteilt. Auf diesen Schriftsatz stützen sich die Verfügung der Kammer vom 4. Ju-11 1994 und der - allerdings nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene - Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Der Inhalt
des Schriftsatzes des Nebenklägervertreters, der im übrigen am 17. Juni 1994 erklärt hatte, "er vertrete nur noch Michael BMW, nicht mehr CR". war
für den Umfang der Nebenklageberechtigung von Bedeutung.
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