Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 19.12.1995 – 5 StR 498/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Dezember 1995 in der Strafsache
gegen
Thorsten Jens Robert K um . En 1969 in BEE,
geboren am =.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1995 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an: 1. Zur Verfahrensrüge Nr. 1:
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die in _BGHR StPO 5 240 Abs. 2 Gelegenheit 1 für die Zeugenbefragung aufgestellten Grundsätze auch insoweit gelten, als es darum geht, daß der Verteidiger sein Fragerecht aus S$S 240 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach S 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ausübt. Denn hier ist auszuschließen, daß das Urteil etwa darauf beruht, daß der Verteidiger die Möglichkeit zur Befragung des Angeklagten nicht bereits unmittelbar nach dessen Einlassung zur Sache erhielt.
2. Zur Verfahrensrüge Nr. 11:
Allerdings teilt der Senat die Ansicht des Kammergerichts, das in vorliegender Sache durch Beschluß vom 23. Januar 1995 folgendes befunden hat: Die Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Erteilung von "Dauersprechscheinen" (Erlaubnis zum Besuch des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten nach S 119 Abs. 3, 6 StPO) für den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Mg und den Diplom-Psychologen CU durch die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 22. Dezember 1994 entsprach nicht dem Gesetz.
Indes ist die hieran anknüpfende Verfahrensrüge unzulässig, weil sie nicht in der durch S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben ist. Zwar werden der in diesem Zusammenhang zitierte Beweisamtrag vom 15. November 1994 und der ebenso zitierte Beschluß der Strafkammer vom 19. Dezember 1994 im Rahmen des Vortrags zu einer anderen Verfahrensrüge (Verfahrensrüge Nr. 4) mitgeteilt. Jedoch verabsäumt die Revision die Mitteilung des in diesem Zusammenhang zitierten "Berichts der Gerichtshelferin Frau StR Cie vom 27. Juli 1994 nebst Anlagen".
Zudem kann der Senat ausschließen, daß der Strafausspruch, der allein als betroffen in Betracht kommt, auf dem genannten Rechtsfehler beruht. Denn die im wesentlichen geltend gemachte Legasthenie des Angeklagten konnte keinesfalls zu der Annahme
führen, daß der Angeklagte bei seinen 56 Betrugstaten mit einer Gesamtschadenssumme von
1.258.999,-- DM im Sinne des § 21 StGB erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit behindert gewesen wäre.
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