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BGH Urteil vom 13.12.1995 – 3 StR 276/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 _StR_ 276/95

vom

13. Dezember 1995 in der Strafsache

gegen

Alexander Ko geborener Sie aus Aue Emm Se. sehoren an @. GUED 1973 in voii.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Miebach, winkler,

Pfister als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,

Bundesanwalt MP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom

19. Dezember 1994 im Strafausspruch gegen den Angeklagten KB nit den Feststellungen aufgehoben.

Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung und des gemeinschaftlich begangenen erpresserischen Menschenraubes" und ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die ersichtlich auf den Strafausspruch beschränkte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.

Der Schuldspruch bedarf allerdings der Klarstellung, weil die Verknüpfung der beiden vom Angeklagten verwirklichten, in Tateinheit stehenden (so zutreffend die rechtliche würdigung UA S. 34) Straftatbestände in der Urteilsformel mit dem Wort "und" den falschen Eindruck vermittelt, der Angeklagte habe - tatmehrheitlich - zwei Straftaten begangen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollten in der Urteilsformel mehrere tateinheitlich verwirklichte Tatbestände mit den Worten "in Tateinheit mit", gegebenenfalls "und mit", verknüpft werden, mehrere in Tatmehrheit stehende Delikte stets mit den Worten "wegen ... und wegen". Die in der Urteilsformel überflüssigen Worte "gemeinschaftlich begangen" (vgl. BGHSt 27, 287, 289) hat der Senat weggelassen und den Tatbestand, aus dem die Strafe entnommen wurde, an den Beginn gestellt.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte und seine Mittäter den Banküberfall am Vorabend besprochen und die jeweiligen Tatbeiträge festgelegt haben. Dabei schnupfte der Angeklagte zweimal 0,5 Gramm Kokain. Am Morgen des 23. März 1994 gegen 6.00 Uhr fuhren sie zum Tatobjekt, gegen 8.15 Uhr betraten sie den Flur und setzten ihre Perükken und Masken auf. Absprachegemäß begaben sich der Angeklagte und ein Mitangeklagter in den Kassenraum, bedrohten dort die Angestellten mit Pistolen und ließen sich die mitgebrachten Plastiktüten mit Geld füllen. Ein weiterer Mitangeklagter begab sich in den Tresorraum, wohin der andere Mitangeklagte aus dem Kassenraum nach dem Füllen der Tüten mit einer Angestellten folgte, während der Angeklagte mit der auf eine Angestellte gerichteten Pistole im Kassenraum

blieb. Die Täter flohen dann mit der Beute von über 443.000 DM in einem am Eingang mit laufendem Motor stehenden Pkw.

Die zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörte Sachverständige hat ausgeführt (UA S. 28 f.), daß bei dem Angeklagten "Zeichen eines Abhängigkeitssyndroms zu erkennen" seien, es sei "deshalb davon auszugehen, daß er drogenabhängig gewesen sei" und daß er "stets unter dem Drang gestanden habe, Geld für seine Drogen zu beschaffen". Aus dem Verhalten des Angeklagten bei der Tat "und der relativ kurzen Wirkung des eingenommenen Kokains von einer Stunde" hat sie gefolgert, daß der Angeklagte zwar zum Zeitpunkt des Tatentschlusses, nicht jedoch bei der Tatausführung (gemeint ist: erheblich) vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Das Landgericht hat sich der Sachverständigen angeschlossen und angenommen, daß "eine zumindest psychische Abhängigkeit von Kokain bestand" (UA S. 29). Es ist aber der Auffassung, "daß eine Abhängigkeit von Drogen im Stadium der Sucht generell gegeben und nicht zu einzelnen Zeitpunkten unterschiedlich zu beurteilen ist", deshalb ging es "von einer allgemein gegebenen Einschränkung" (gemeint ist: erheblichen Verminde-

rung) der Steuerungsfähigkeit aus.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger

Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsverände-

rung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; NStZ 1989, 17; BGHR StGB S 21 BtM-Auswirkungen 2, 6, 8). Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, insbesondere fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß der Angeklagte unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe. Die bloße Behauptung, viel Geld für Drogen (welche ?) benötigt und das Kokain immer sehr schnell aufgebraucht zu haben, genügt den Anforderungen nicht. Ein Sachverständiger hat auch von einer Drogenabhängigkeit nicht lediglich "auszugehen", sondern er muß prüfen, ob sie tatsächlich vorliegt oder nicht vorliegt oder dies nicht sicher ausgeschlossen werden kann. In einem zweiten Schritt ist dann festzustellen, ob die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit erfüllt sind. Bei der Tat des Angekla.:ten, der jedenfalls noch im Besi'z von zwei Briefchen Kokain war (UA S. 22), scheidet auch der Sonderfall aus, daß die Angst vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die der Täter schon "grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ermöglicht (vgl. BGH NStZ 1989, 430; BGHR StGB S 21 BtM-Auswirkungen 11).

Da nach allem der Strafrahmen rechtsfehlerhaft gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist, muß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Kutzer zschockelt Miebach winkler Pfister