Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 12.12.1995 – 1 StR 692/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

arrın

vom

12. Dezember 1995

in der Strafsache

gegen

Otto H EEE aus PB, seboren am MB. MEEEEED 1958 in Hose (Ü ie) ,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.;

hier : Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1995 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Sandra F CEEEEEEE»> auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das

Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe:

Das Einkommen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Nach der vorgelegten Erklärung der Nebenklägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Anlage berechnet sich das einzusetzende Einkommen wie folgt:

Monatlicher Nettolohn 1.607 DM (einschließlich Sachbezug)

./. 64 % des Grundbetrags 643 DM gemäß SS 79, 82 BSHG

(S 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO)

./. Miete 300 DM ($S 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO)

Einzusetzendes Einkommen 664 DM

Monatsräte 230 DM (S 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO)

Bei einer Vergütung von 425 DM für die Nebenklagevertretung im Revisionsverfahren übersteigen die der Nebenklägerin entstehenden Kosten jedenfalls nicht vier Monatsraten, SO daß Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen ist (§ 115 Abs. 3

ZPO). Gribbohm Ulsamer Granderath

wahl Schomburg