Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 12.12.1995 – 1 StR 681/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
en
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı1_StR 681/95
Sul h
vom
12. Dezember 1995 in der Strafsache
gegen
Michael REED aus Fa, senoren au . U 1960 in EB.
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte im Rahmen eines Streites wiederholt mit einem "schweren Latthammer" auf seinen Stiefvater eingeschlagen, wobei mindestens vier Schläge "in Richtung auf den Kopf" des Geschädigten gingen. Dessen Tod hatte der Angeklagte dabei billigend in Kauf genommen.
Die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet i.S.d. S 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Der Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,73 0/oo, weshalb die Strafkammer zutreffend davon ausgeht, daß die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlagen. Gleichwohl hat die Strafkammer davon abgesehen, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen, weil dem Angeklagten zumindest hätte bewußt sein müssen, daß er dazu neige, in alkoholisiertem Zustand Straftaten zu begehen. Bereits häufig zuvor sei es zu verbalen und auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen, wenn auch diese Vorfälle niemals angezeigt worden seien.
Diese Bewertung ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; BGH NStZ 1994, 183, 184; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35). Die ihr zugrundeliegende Feststellung, der Angeklagte hätte aufgrund früherer Vorfälle sein jetzt abgeurteiltes Verhalten voraussehen müssen, steht jedoch in Widerspruch zu Erwägungen, die die Strafkammer bei der Prüfung einer Unterbringungsanordnung gemäß S 64 StGB anstellt: Die Strafkammer hat eine Unterbringung abgelehnt, weil sich "angesichts einer fehlenden einschlägigen Vorstrafe und ausreichend konkreter Vorfälle im Familienkreis in der Vorgeschichte des Angeklagten" nicht feststellen lasse, daß infolge des Alkoholkonsums mit weiteren Straftaten zu rechnen sei.
Wenn aber ausreichend konkrete Vorfälle im Familienkreis in der Vorgeschichte nicht feststellbar sind, fehlt es an der Grundlage für die Annahme, der Angeklagte hätte im Hinblick auf frühere innerfamiliäre Vorgänge damit rechnen müssen, in angetrunkenem Zustand die jetzt abgeurteilte Tat zu begehen.
Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer konkretere frühere Vorfälle feststellen können, wäre zu beachten, daß die Anforderungen an die Vergleichbarkeit früherer Vorfälle mit der abgeurteilten Straftat nicht überspannt werden dürfen (vgl. hierzu zusammenfassend BGH MDR 1993, 886; BGH NStZ 1994, 183, 184 jeweils m.w.Nachw.).
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