Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 29.11.1995 – 5 StR 579/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 29. November 1995 in der Strafsache gegen
Hans-Eberhard Wo u aus Üben. geboren am @&. Em 1937 in TeEmEEE.,
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1995, an der teilgenommen ha-
ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Häger Pfister als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. WED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WEB und Rechtsanwalt Dr. ie» als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. März 1995 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des
Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.-
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den -Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. November 1995 zutreffend ausgeführt:
"Die Einzelangriffe der Revision gehen am zutreffenden Verständnis der landgerichtlichen Erwägungen vorbei und damit ins Leere. Was das Landgericht zum früheren Verteidigungsverhalten des Angeklagten anführt (UA S. 35), besagt nur, daß das einer 'positiven' Bewertung seines schließlichen Geständnisses nicht entgegenstehe; das ist rechtsfehlerfrei. Eine - hier zudem über den strafrechtlich relevanten Schaden hinausgehende - Sicherung der gesamten Steuerforderungen kann schon aus ob-. jektiven Gründen mildernd berücksichtigt werden. Im übrigen geht die Revision daran vorbei, daß die erste Sicherung über 1 Mil-
lion DM freiwillig eingeräumt wurde
(UA S. 36), der Zwangscharakter der weiteren Sicherungshypothek vom Landgericht nicht übersehen, vielmehr darauf abgehoben wurde, daß der Angeklagte das damit belastete Grundstück rechtzeitig solchem Zugriff hätte entziehen können, wenn er das gewollt hätte
(UA S. 36); auch dagegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern. Die von der Revision zur Erörterung des § 56 Abs. 2 StGB (UA S. 41) vermißten Erwägungen zum Aufklärungserfolg des Geständnisses des Angeklagten finden sich an anderer Stelle (UA S. 35/36),
und mit dem "Eintreten ... für alle finan-
ziellen Folgen' (UA S. 41) meint das Landgericht nicht die unabwendbaren rechtlichen zahlungspflichten, sondern auch hier, daß der Angeklagte die Vermögenswerte, die nunmehr
dem Finanzamt zur Verfügung stehen, hätte beiseiteschaffen können; auch das hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist damit rechtsfehlerfrei.
Sonst ist gegen die Strafen und die Bewährungsentscheidung aus Rechtsgründen ebenfalls nichts zu erinnern. Diese Rechtsfolgen sind jedenfalls vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen; eigenes Ermessen kann nicht an die Stelle desjenigen des Tatrichters gesetzt werden."
Laufhütte Harms Schäfer Häger Pfister