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BGH Urteil vom 29.11.1995 – 2 StR 471/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES | URTEIL

1.

2.

alu vom

29. November 1995 in der Strafsache

gegen

Ramazan T EB „aus DEEEEEEEB. geboren am m. ED 1963 in IHRE (TED).

Ccetin S EEE aus ren SEHE, seboren am “. EB 1966 in TEE (TUR),

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Dr. Bode, , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,

Staatsanwältin WB in der Verhandlung, Staatsanwalt ED MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB und Rechtsanwalt EEE beide aus als Verteidiger für den Angeklagten Ramazarn Ta.

Rechtsanwalt > aus zn als Verteidiger für den Angeklagten Cetin Sg»

Justizangestellte MB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‘ }

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1995 wird verworfen, soweit sie den Angeklagten SED petrifft.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt insoweit die Staatskasse.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Teiis betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten TEE von dem Vor-

wurf freigesprochen, sich durch die Beteiligung an einem Überfall auf den Spielclub OB am 5. Juli 1993 des schwe-

ren Raubes schuldig gemacht zu haben. Den Angeklagten sn hat es vom Vorwurf der Beihilfe zu dieser Tat ebenfalls freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten Sin» wendet.

Sie hat hingegen mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit sie den Freispruch des Angeklagten TB angreift.

Die Revision rügt mit Recht, das Landgericht habe unter Verstoß gegen S 261 StPO "die Aussage des Zeugen MB" in die Beweiswürdigung einbezogen, obgleich ein Zeuge Men weder in der Hauptverhandlung vernommen, noch die Angaben eines solchen Zeugen auf andere Weise zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.

Der Zeuge Gebauer hatte bekundet, der Angeklagte Tamm habe ihm gegenüber die Tat gestanden.

Das Urteil stützt sich bei der Bewertung der Aussage des Zeugen Ge, als unglaubhaft u.a. auf eine Aussage des "Zeugen MB". wonach Ge des öfteren Mitgefangene zu Unrecht beschuldige, und als "Schwätzer verrufen" sei (UA S. 33). Auch frühere Angaben des Zeugen Meiib, der Angeklagte TB habe ihm gegenüber die Tat eingeräumt, hält das Landgericht deswegen für nicht glaubhaft, weil man den Zeugen Me@iB dahingehend charakterisiert habe, dieser neige zu jeder Aussage, die ihm vorgesprochen werde, wobei

er manchmal noch nicht einmal begreife, worüber er spreche. Zwischen Ge und Me@iB bestehe ein sehr enges Verhältnis (UA S. 35).

Tatsächlich hat das Landgericht in der Hauptverhandlung aber weder einen Zeugen namens MIND vernommen, noch wurden Angaben eines solchen Zeugen auf andere Weise zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführt.

Am 21. Dezember 1994 wurde zwar ein Schreiben des Abteilungsbeamten der Justizvollzugsanstalt EM. H.D. me

an den Vorsitzenden der Strafkammer verlesen, das die im Ur-.

teil wiedergegebene Charakterisierung der Zeugen Geil und Mei enthält. Wie die Revision aber zutreffend darlegt, erfolgte diese Verlesung nur zur Information der Verfahrensbeteiligten, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob der Justizbeamte MB "als Zeuge in Betracht komme." Alle Verfahrensbeteiligten erklärten indessen, daß sie auf eine Vernehmung des Zeugen verzichten. Das Landgericht durfte deshalb den Inhalt des genannten Schreibens nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Freisprechung des Angeklagten Tem, für dessen Beteiligung an dem

Überfall das Landgericht zahlreiche gewichtige Indizien angeführt hat, auf dem genannten Verfahrensfehler beruht.

Jähnke Theune Niemöller

Bode Otten