Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 17.11.1995 – 2 StR 267/95

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom Rachuu 17. November 1995

in der Strafsache gegen

Wolfgang Franz w GE aus Ni He Stam-WEB, geboren am =. GEB 1954 in Ne / 1. CE,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Februar 1995 wird gemäß Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener Zerstörung von Bauwerken entfällt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 - 1 StR 324/93).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Theune Gollwitzer Detter Bode