Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 17.11.1995 – 2 StR 267/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ns)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom Rachuu 17. November 1995
in der Strafsache gegen
Wolfgang Franz w GE aus Ni He Stam-WEB, geboren am =. GEB 1954 in Ne / 1. CE,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Februar 1995 wird gemäß Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener Zerstörung von Bauwerken entfällt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 - 1 StR 324/93).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Theune Gollwitzer Detter Bode