Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 01.07.1993 – 1 StR 324/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 324/93
1. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Patrick H EEE zus CHE. sort geboren am GEN 1573,
wegen versuchten Totschlags
MI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß auch das Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Offenburg vom 7. November 1991 (1 Ds 143/91 Hw) in die Verurteilung einbezo-
gen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Urteil vom 7. November 1991 war in eine Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Offenburg vom 5. November 1992 einbezogen worden (S 31 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat nunmehr nach den Urteilsgründen zutreffend beide Verurteilungen in das neue Urteil
einbezogen. Nach der Rechtsprechung sind sämtliche auf diese Weise einbezogenen Urteile in den Urteilstenor aufzunehmen
(BGHSt 16, 335, 336).
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl