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BGH Urteil vom 15.11.1995 – 5 StR 483/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen

Thomas un m aus wo. dort geboren am I. EEE 1970,

wegen Beihilfe zum Diebstahl

AR: a; Pers

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1995, an der teilgenommen ha-

ben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Harms

Dr. Schäfer

Häger

Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 2

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > als Verteidiger,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

EEE F

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. April 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Zeuge Effenberger auf die Idee, "Geld aus der Spielhalle 'Florida'... zu beschaffen. Der Angeklagte sollte zunächst in die Spielhalle hineingehen, um zu erkunden, ob die Luft rein sei, d.h., ob sich weitere Personen außer der Aufsicht dort aufhielten. Anschließend sollte der Zeuge EfWiR-

GEB hineingehen, um sich das Geld zu beschaffen." Der Angeklagte begab sich in die Spielhalle, stellte fest, daß sich außer der Spielhallenaufsicht keine weiteren Personen dort aufhielten, verließ die Spielhalle und "gab dem Zeugen EF@B-WERE zu verstehen, daß die Luft rein sei." Darauf begab sich der Zeuge Ef in die Spielhalle, während der Angeklagte sich entfernte. Der zeuge Ef richtete einen Gasrevolver auf die Spielhallenaufsicht und forderte sie auf, das Papiergeld aus der Kasse herauszugeben. Dieser Aufforderung kam das Tatopfer nach. Der Zeuge Ef-WERE erbeutete damit 330 DM, traf anschlie-Bend wieder mit dem Angeklagten zusammen und übergab ihm "zwischen 50 und 70 DM von der Beute",

Der Tatrichter hat sich außerstande gesehen festzustellen, daß der Vorsatz des Angeklagten auch

eine von dem Zeugen Ef zu verübende Drohung mit einem empfindlichen Übel gegen die Spiel-

hallenaufsicht umf£faßte.

Der Schuldspruch leidet, wie vom Generalbundesanwalt dargetan, an zwei sachlichrechtlichen Mängeln zum Vorteil des Angeklagten.

1. Allerdings hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler im festgestellten Verhalten des Angeklagten lediglich eine Beihilfe zu der Tat des Zeugen Efe- @&B - und nicht eine mittäterschaftliche Beteili-

gung - gefunden. Dies hat der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift vom 1. September 1995 zutreffend ausgeführt.

2. Dagegen hält die Begründung des Landgerichts, weshalb der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Diebstahl - und nicht wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung - verurteilt worden ist, sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Zeuge Ef "auf die Idee, Geld aus der Spielhalle zu beschaffen. Der Angeklagte sollte zunächst in die Spielhalle hineingehen, um zu erkunden, ob die Luft rein sei, d.h., ob sich weitere Personen außer der Aufsicht dort aufhielten. Anschließend sollte der Zeuge Ef hineingehen, um sich das Geld zu beschaffen" (UA S. 4). Danach lag - aus der Sicht des Angeklagten - die Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung durch den Zeugen Ef sehr viel näher als die Begehung eines bloßen Diebstahls; denn ein solcher konnte nur unter Ausnahmebedingungen begangen werden, nämlich allein bei geöffneter Kasse, entweder durch einen Trick oder bei tatenlosem Zusehen der Spielhallenaufsicht. Die vom Angeklagten nach dem gemeinschaftlichen Tatplan zu gewährleistende Abwesenheit weiterer Personen war für einen solchen etwaigen Diebstahl weit weniger wichtig als für eine Tat, deren Mittel Gewaltanwendung oder Dro-

hung mit einem empfindlichen Übel war. Diese Gesichtspunkte liegen derart auf der Hand, daß ihre Nichterörterung durch den Tatrichter einen sachlichrechtlichen Fehler begründet.

3. Zudem hat der Tatrichter es unterlassen, die Teilhabe des Angeklagten an der Tatbeute

(UA S. 15) als Hehlerei zu bewerten. Der Teilnehmer an der Vortat kann - anders als der Mittäter der Vortat - Hehler sein (Dreher/Tröndle,

StGB 47. Aufl. 8 259 Rdn. 26 m.w.N.).

II.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Laufhütte Harms Schäfer Häger Nack