Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 15.11.1995 – 3 StR 433/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 433/95

vom

15. November 1995 in der Strafsache

gegen

Miodrag J U | aus SCHERE, Seboren am ®. &:>52 in kW (Jusoslawien) ,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Mai 1995

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung sowie zur Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in £fünf Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 DM an die Nebenklägerin verurteilt.

II. 1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten neben sexueller Nötigung auch wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen "im Sommer 1987 oder 1988" schuldig gesprochen. Diese Tat wurde neben den anderen abgeurteilten Delikten erst im November 1994 den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Unter dem Gesichtspunkt des S 174 StGB war die Tat damit gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar. Soweit die Strafkammer in diesem Fall zudem keine Einzelstrafe ausgeworfen hat, wird dies die zu erneuter Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen haben.

2. Damit hat auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei der Festsetzung der Gesamtstrafe eine in der Urteilsberatung beschlossene, aber in den Urteilsgründen zum Fall II 1 nicht mitgeteilte und zudem von dem weggefallenen

Delikt beeinflußte Einzelstrafe berücksichtigt hat, die zu einer möglicherweise fehlerhaften Gesamtstrafenbildung geführt hat. Jedenfalls kann dies der Senat nicht nachprüfen.

3. Die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes begründet das Landgericht allein wie folgt: "Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Angeklagte ihr als opfer der sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen gem. 38 823 Abs. 2, 847 BGB Schmerzensgeld schuldet. In Anbetracht der schweren und fortdauernden psychischen Beeinträchtigung der Geschädigten hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 20.000,-- DM für angemessen." Dies genügt den Anforderungen nicht; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade dieser Betrag - auch unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Spruchpraxis - angemessen ist. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird für den Fall, daß sie erneut zu einer Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld kommt, die soweit einschlägigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs zu beachten haben (z.B. BGHR StPO $S 403 Anspruch 3, 4; BGHR StPO 8 404 I Entscheidung 3; BGH NJW 1995, 781).

A

III. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Schomburg Pfister