Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 15.11.1995 – 2 StR 249/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Nadı en von

15. November 1995

in der Strafsache

gegen

1. Wolfgang Wo CH aus AM, dort geboren am®@. MM 1956, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. Peter Hermann Oo F EB zus AummmB, dort geboren am 9. MEEEEB 1954, zur Zeit in Haft,

wegen zu 1.: Diebstahls u.a. zu 2.: Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

15. November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 1995 aufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach den Strafen zu vollziehen ist.

2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafen entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wo» wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, im übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte Of wurde wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Hinsichtlich bei-

der Angeklagter hat das Landgericht angeoränet, sie in einer Entziehungsanstalt unterzubringen und die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung der Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt gemäß 5 64 StGB.

Die Anordnung, die Freiheitsstrafen vor der Unterbringung zu vollziehen, hat aber keinen Bestand. Das Landgericht begründet dies damit, daß "hierdurch gewährleistet sei, daß die Entziehungsbehandlung der Entlassung der Angeklagten unmittelbar vorausgeht und nicht nach deren Abschluß noch zu vollziehen ist, was die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden würde" (UA S. 56). Dies allein rechtfertigt aber nicht, von dem Grundsatz des S 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist, abzusehen. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 StGB soll - auch wegen der besseren Erfolgsaussichten - grundsätzlich möglichst umgehend mit: der Behandlung begonnen werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4 und 9; BGH bei Holtz MDR 1994, 762). Die Tatsache, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, kann für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge nur dann sprechen, wenn überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; MDR bei Holtz 1994, 762; BGHR StGB S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 9; Vorwegvoll-

zug, teilweiser 4). Solche Gründe sind dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch ergänzende Feststellungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 2 StGB getroffen werden könnten. Er hat deshalb diese Anordnung aufgehoben, so daß es bei dem Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt. Der im Hinblick auf die unbeschränkte Anfechtung des landgerichtlichen Urteils geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung der Angeklagten von den Kosten gemäß 5 473 Abs. 4 StPO.

Jähnke Theune Gollwitzer Detter Bode