Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Entscheidung vom 14.11.1995 – 1 StR 512/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
Us d. L
vom
14. November 1995
in der Strafsache
gegen
Bernd Werner R EB aus CB. seboren am @. m 1945 in Wemiee,
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14, November 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsanmer,
Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. MEEIEB in der Verhandlung, Staatsanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus EEEEm
als Verteidiger,
Justizobersekretär u»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Re wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 1995, soweit es ihn betrifft,
a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in vier Fällen,
‘ b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
strafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte Re freigesprochen worden ist,
b) im Strafausspruch hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, Bankrotts, Konkursverschleppung und Beihilfe zum Gründungsschwindel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Sein auf die Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat Erfolg, soweit er wegen Betruges in vier Fällen verurteilt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Teilfreispruch und den Strafausspruch mit der Sachbeschwerde angreift, führt zur Aufhebung des Teilfreispruchs und der Strafen wegen Betruges. Im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
I. Revision des Angeklagten
1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen nicht. Sie sind lückenhaft. Aus ihnen geht nicht zweifelsfrei hervor, worin die Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber der Firma Aa Ce (Ad) bestanden hat. Dafür ist unter anderem die vertragliche Vereinbarung zwischen der Firma AR und der vom Angeklagten vertretenen Firma FR - SEEER-SCHEEEED und HE -CmoH (ESH) maßgebend. Deren genauer Inhalt ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Nach
den Urteilsgründen sicherte der Angeklagte Re dem früheren Mitangeklagten PD als Vertreter der Firma Age zu, "die bestellte und bezahlte Ware auf Lager zu nehmen und für den Abruf durch die Firma A@@M jederzeit bereitzuhalten" (UA
S. 11). Er behauptete auch in der Folgezeit, daß die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung "auf Lager liegt" (UA S. 14). Andererseits war es PB von Anfang an bekannt, daß die Ware von dem Angeklagten REM erst nach Erhalt der Vorkasse bestellt wurde (UA S. 12). Offen bleibt vor diesem Hintergrund, ob die Rahmenvereinbarung zwischen der Firma ESH und der Firma AR bereits das Vorhandensein von Warenvorräten bei der Firma ESH auf Abruf voraussetzte, oder ob es der Firma ESH vertraglich gestattet sein sollte, die Ware erst nach Vorauszahlung des Kaufpreises zu beschaffen. Je nach der konkreten Vertragsgestaltung käme bei der Vertragsabwicklung im Dezember 1991 und Anfang 1992 eine Täuschung über die Lieferfähigkeit hinsichtlich vorrätiger Ware oder über die Lieferfähigkeit durch Materialbeschaffung mit Hilfe des durch die Firma Ag» vorgeleisteten Kaufpreises in Betracht. Im letzteren Falle wäre nicht ohne weiteres bereits in der Erstellung der Rechnungen eine Täuschungshandlung des Angeklagten im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu erblicken; eine andere konkrete Tathandlung teilt das Landgericht nicht mit.
Der Senat weist darauf hin, daß auch die Feststellungen zur inneren Tatseite lückenhaft sind. Aus ihnen geht nicht hervor, welche Vorstellungen der Angeklagte von dem Kenntnisstand und der Entscheidungsbefugnis seines Gesprächspart-
ners PB hatte.
Die Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen kann daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Dies zwingt zugleich zur Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
2. Die unter anderem auf Geständnisse des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten PB sestützte Verurteilung wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, Bankrotts, Konkursverschleppung und Beihilfe zum Gründungsschwindel sowie die Einzelstrafen hierfür begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Darauf hat der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch ist begründet.
Das Tatgericht hat die zehn von der zugelassenen Anklage erfaßten Bestellungen von Blechen im Zeitraum vom 12. März bis zum 28. November 1991, deren Bezahlung und das weitgehende Ausbleiben der Lieferungen an die Firma Ag festgestellt. Es hat sich jedoch nicht dazu in der Lage gesehen, sich sicher davon zu überzeugen, daß dem Angeklagten in dieser Zeit bereits die Lieferunfäöhigkeit der Firma ESH bekannt gewesen ist. Der hierauf gestützte Freispruch kann aber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil Feststellungen zum genauen Inhalt der Rahmenvereinbarung, die auch diesen Lieferungen zugrundelag, fehlen. Diese ist für die Prüfung des Vorliegens einer Täuschungshandlung maßgebend, auf
die sich die innere Tatseite eines Betrugsvergehens beziehen
muß. Deshalb kann die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB anhand der Urteilsfeststellungen nicht abschließend nachgeprüft werden. Dies wurde hinsichtlich des Revisionsangriffs des Angeklagten bereits ausgeführt; dasselbe gilt auch hier. Gründe dafür, daß keine weiteren Feststellungen zum Vertragsinhalt möglich wären, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß die Ausführungen des Tatgerichts im übrigen auch besorgen lassen, daß es die Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite des Betruges überspannt und zudem wesentliche Gesichtspunkte bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Beweisanzeichen unberücksichtigt gelassen hat. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte sich bereits im Frühjahr 1991 nicht an die Zusage gegenüber seinem Gesprächspartner PEEEED gehalten hat, die von der Firma Ag bestellten Bleche vorrätig zu halten. Vielmehr war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits frühzeitig dazu übergegangen, die Ware erst dann einzukaufen, wenn sie von der Firma Agga bereits bezahlt war. Wodurch POMEB davon erfahren hat und ob dies auf die Entscheidungen innerhalb der Firma Ag Einfluß nahm, ist nicht festgestellt worden. Angesichts der durch die Kündigung des Bankdarlehens bereits seit November 1990 schwierigen wirtschaftlichen Situation der Firma ESH lag es nahe, daß der Angeklagte, der über Erfahrungen mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch einer EB -Firma verfügte (UA S. 5), zumindest mit einer Vermögensgefährdung für die Firma Ag rechnete. Der weitgehende Ausfall der zehn vorausbezahlten Lieferungen an die Firma Ab konnte
ihm nach Lage der Dinge jeweils nicht verborgen geblieben sein, Auch Zahl und Umfang der ausgefallenen Lieferungen hätten vom Tatgericht berücksichtigt werden müssen.
2. Der Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung wegen Betruges in vier Fällen dringt bereits deshalb durch, weil nicht auszuschließen ist, daß die erneute Prüfung des Gesamtgeschehens im Zusammenhang mit den 14 Warenlieferungen, die Gegenstand des Verfahrens sind, eine andere Bewertung der Einzelstrafen zur Folge haben kann. Auf die weiteren Beanstandungen der Staatsanwaltschaft kommt es daher nicht mehr an.
Die Aufhebung der Einzelstrafen wegen Betruges führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.
Der Senat geht aber davon aus, daß die rechtsfehlerfrei gebildeten Einzelstrafen wegen der anderen Straftäten von
der erneuten tatrichterlichen Überprüfung des Betrugskomplexes weder zugunsten des Angeklagten (5 301 StPO) noch zu seinem Nachteil beeinflußt werden können.
Gribbohm Ulsamer Foth
Brüning wahl