Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 12.10.1995 – 5 StR 516/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 516/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 12. Oktober 1995 in der Strafsache gegen

Ilcham Ma HE aus em, geboren am @. MB 1969 in Km /r : CHE .

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995 beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Steuerhehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist.

Das Landgericht hat die in den einzelnen Fällen hinterzogenen Eingangsabgaben nicht ermittelt; darüber hinaus ist der Tatrichter bei der Gesamtberechnung von einem fehlerhaft auf das Doppelte erhöhten Gesamtschuldumfang ausgegangen.

Soweit das: Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. April 1995 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß die Gesamtstrafe entfällt und der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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