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BGH Beschluss vom 12.10.1995 – 5 StR 364/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 364/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 12. Oktober 1995 in der Strafsache gegen

Ahmet B EEE aus Bei, geboren am. EEE 1970 in Bin (TEE),

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und die Maßregel angeordnet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Je-Goch wird zur Klarstellung der Tenor dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Betrugs in acht Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Computerbetrugs, wegen Urkundenfälschung und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veruteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-

net.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, gegen die Verhängung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe richtet, unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.

Das Urteil kann indes keinen Bestand haben, soweit die Vollstreckung der Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden und die Unterbringung angeordnet worden ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingeweisen, daß der Tatrichter die ungünstige Prognose auch damit begründet hat, daß der Angeklagte "früher bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten" ist

(UA S. 27). Damit nimmt der Tatrichter rechtsfehlerhaft Bezug auf drei Eintragungen im Erziehungsregister, die gemäß SS 63 Abs. 1 und 4, 51

Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Verurteil-

ten verwertet werden durften.

Die Aufhebung ergreift auch die Anordnung der Maßregel, da zwischen ihr und der Entscheidung über

die Legalprognose ein Zusammenhang besteht. Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen des S 63 StGB umfassend neu zu prüfen haben.

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