Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Urteil vom 20.09.1995 – 5 StR 419/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 20. September 1995 in der Strafsache gegen

Axel Erik K ie „aus Fo. geboren am MS. CEEEEEEEB 1962 in EEE,

wegen Totschlags

A

Act

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1995, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Basdorf

Nack

Pfister

als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht En - eh

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt us

als Verteidiger,

Justizangestellte En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. März 1995 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel, das sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch richtet, hat keinen Erfolg. Von den Feststellungen getragen, ist die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte selbst habe nicht unwesentlich zur Entstehung der Tatsituation beigetragen.

Insbesondere ist die Ablehnung des § 213 StGB nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift kommt, auch

bei Vorliegen eines "vertypten" Milderungsgrundes, nur in einem Ausnahmefall in Betracht, wie ihn der Tatrichter hier mit rechtsfehlerfreier Gesamtwür-

digung abgelehnt hat.

Laufhütte Horstkotte Basdorf Nack Pfister