Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 20.09.1995 – 3 StR 402/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. September 1995 in der Strafsache

gegen

Hans Lothar K EEE | :us SO _P dort geboren am ®. > 1960,

wegen Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Mai 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs.

In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß dem Angeklagten bei der Brandstiftung bewußt war, daß seine Mutter als Inhaberin des Spielwarengeschäfts von der Brandversicherung entschädigt werden würde und er dies erreichen wollte (UA S. 8; vgl, auch S. 12, 13, 16). Zutreffend hat es auch ausgeführt, daß der Mutter nach der Brandstiftung ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung nicht zustand, weil der Angeklagte hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis als Prokurist ihres Unternehmens ihr Repräsentant war und sie sich sein schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen mußte. Es fehlen aber Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte bei der Brandlegung wußte - oder irrig annahm -, daß die Versicherung in diesem Fall von ihrer Leistungspflicht gegenüber seiner Mutter frei sein werde.

Ein solches Wissen liegt hier nicht nahe. Angesichts der Einlassung des Angeklagten, auf die Erlangung der Versicherungssumme sei es ihm nicht angekommen, daran habe er gar nicht gedacht, sind in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten.

Die Änderung des Schuldspruchs hat vorliegend keine Auswirkungen auf den Strafausspruch. Die Strafkammer ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB ausgegangen - einen minder schweren Fall hat sie verneint - und hat die ihrer Meinung nach tateinheitliche Begehung des S 265 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten nur wegen Brandstiftung verurteilt hätte."

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Nr

Dem tritt der Senat unter Berücksichtigung auch der

weiteren Besonderheiten des Falles bei.

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