Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 20.09.1995 – 2 StR 475/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 475/95 Fir 20. September 1995
in der Strafsache
gegen
Sid Ahmed L EEEEB A, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am Mb. EEE 1969 in TOD (10, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
In ES
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1995 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur” teilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem Schuldspruch und der Einziehungsanordnung gilt. Aufzuheben ist jedoch der Straf-
ausspruch, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat die Tat, die sich auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln (etwa 10 kg Haschisch mit einem Anteil von rund 650 g THC) bezog, als besonders schweren Fall bewertet, ist demgemäß vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG a.F. ausgegangen und hat diesen wegen Versuchs und Beihilfe doppelt gemildert. Dabei hat es indes nicht geprüft, ob die für den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich das Vorliegen Zweier "vertypter" Milderungsgründe (Versuch und Beihilfe), Anlaß gab, trotz Bejahung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falls (nicht geringe Menge, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F.) den Normalstrafrahmen (5 29 Abs. 1 BtMG a.F.) zugrunde zu legen. Dieser Prüfung hätte es hier bedurft (BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 7). Sie erübrigt sich zwar, wenn nach den Unmständen des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5); doch trifft im zu entscheidenden Fall gerade das Gegenteil zu.
Der Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Angesichts der Höhe der Strafe, die das Landgericht gegen den Angeklagten verhängt hat, ist nicht auszuschlie-Ben, daß es bei Vornahme der gebotenen Prüfung den erheblich milderen Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG a.r.
zugrunde gelegt und auf eine geringere Strafe erkannt hät-
te. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
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