Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 20.09.1995 – 2 StR 472/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Urn vom
20. September 1995
in der Strafsache
gegen
Paul Gnanamari Ka EEE | zus KEh, geboren
am 9. EB 1950 in Pu (Sri Lanka), zur Zeit in Un-
tersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a. hier: Prozeßkostenhilfe für die Nebenklägerinnen
Nicole FEED und Inga SCEEEB
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1995 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die Nebenklägerinnen begehren Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision. Dieses Rechtsmittel ist nur auf die Sachbeschwerde gestützt und erweist sich als unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerinnen ist daher nicht erforderlich, § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO (st. Rspr. des Senats; vgl. auch BGHR StPo S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 5, 7).
Niemöller Gollwitzer Detter Bode Athing