Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 20.09.1995 – 2 StR 472/95

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Urn vom

20. September 1995

in der Strafsache

gegen

Paul Gnanamari Ka EEE | zus KEh, geboren

am 9. EB 1950 in Pu (Sri Lanka), zur Zeit in Un-

tersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a. hier: Prozeßkostenhilfe für die Nebenklägerinnen

Nicole FEED und Inga SCEEEB

fi

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1995 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Nebenklägerinnen begehren Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision. Dieses Rechtsmittel ist nur auf die Sachbeschwerde gestützt und erweist sich als unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerinnen ist daher nicht erforderlich, § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO (st. Rspr. des Senats; vgl. auch BGHR StPo S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 5, 7).

Niemöller Gollwitzer Detter Bode Athing