Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 19.09.1995 – 5 StR 138/95

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. September 1995 in der Strafsache gegen

Klaus Kurt K eo BE 4 Aaus CH. dort geboren am &. WM 1939,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1995 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 1994 wird nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im widerspruch zu der Position 119 der DV-30/10 (Ministerium für Nationale Verteidigung, Vorschrift über die Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie, 1964) gehandelt hat, wonach "nur im Rahmen des Territoriums der DDR oder parallel zur Staatsgrenze" geschossen werden durfte, und ob dies überhaupt ein tauglicher Strafschärfungsgrund sein kann. Jedenfalls schließt der Senat aus, daß der Tatrichter ohne die genannte Erwägung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte als die verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Beschwerdeführers wiegen, auch im Hinblick auf 5 5 Abs. 1 WStG, 5 258 Abs. 1 StGB-DDR, hier vergleichsweise schwer: Der Flüchtling, auf den der Beschwerdeführer aus einer Entfernung von hundert

Metern geschossen hat, befand sich - liegend oder kriechend - auf dem Boden. Daß er sich anschickte, den aus drei Reihen bestehenden Stacheldrahtzaun und die zwischen den Reihen befindlichen Stacheldrahtrollen schnell zu durchqueren, konnte der Beschwerdeführer selbst dann nicht annehmen, wenn er trotz der Ausleuchtung des Grenzbereichs verkannt haben sollte, daß das Tatopfer, ebenso wie der überlebende Flüchtling KB, schon durch die vorangegangenen Schüsse anderer Grenzsoldaten getroffen worden war.

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