Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 18.08.1995 – 2 StR 372/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. August 1995
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß
8 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. August 1995 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1995 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tathergang, welche aufrechterhalten bleiben, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung £förmlichen und sachlichen Rechts. Sein
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der erheblich alkoholisierte Angeklagte am Morgen des 18. Juli 1993 zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr in der im Keller des Dreifamilienhauses seines Vaters gelegenen Waschküche ein Feuer. Dieses griff auf die Waschmaschine einer Mietpartei über, vor und in der Waschmaschine gesammelte Wäsche verbrannte. Nach der Brandlegung legte sich der Angeklagte, der ein eigenes Zimmer im Keller hatte, in der väterlichen Wohnung im Erdgeschoß schlafen. Das Feuer wurde gegen 4.30 Uhr entdeckt, Bei ungehindertem Fortbrennen hätte es zur Entzündung der hölzernen Decken und Wandverkleidung des Kellerflurs und durch die Bildung von bis zu 300 Grad heißen Heizgasen - trotz der zwischen dem Kellerflur und dem gemauerten Treppenhaus befindlichen Metalltür - auch der hölzernen Wohnungstüren kommen können.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Brandstiftervorsatz des Angeklagten begegnen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte "hielt es für möglich und nahm es dementsprechend (Unterstreichung
durch den Senat) billigend in Kauf, daß sich das Feuer auf die geschilderte Art und Weise von der Waschküche über den Flur und das Treppenhaus bis in die Wohnungen ausbreiten konnte". Der Angeklagte habe es aber nicht für möglich gehalten, daß Bewohner des Hauses verletzt werden könnten. Er habe insoweit gehofft, daß der Brand rechtzeitig entdeckt
werden würde (UA S, 19). Lassen schon diese Ausführungen besorgen, daß die Strafkammer den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit nicht hinreichend bedacht hat, so sind insbesondere die weiteren Ausführungen in sich widersprüchlich. Danach hielt "der Angeklagte zwar das Übergreifen des Feuers von den angezündeten Gegenständen auf das Haus für möglich und nahm diese Möglichkeit auch billigend in Kauf, dies schließt aber die Hoffnung, daß es möglicherweise nicht soweit kommt und ihm daher nichts passieren kann, nicht aus" (UA S. 40).
Daß der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, ist Voraussetzung für die bewußte Fahrlässigkeit wie für den bedingten Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1, 9). Daß der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers innerlich billigte und gleichzeitig die Hoffnung hegte, dazu werde es nicht kommen, ist nicht möglich.
Sollte die Wendung des Landgerichts lediglich mißverständlich abgefaßt und dahin zu verstehen sein, daß der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers innerlich billigte, aber darauf vertraute, selbst nicht verletzt zu werden, so würde es dafür an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage fehlen. So steht die Erwägung der Kammer, der Angeklagte habe auf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen als Branästifter und wegen seiner Ausbildung als Feuerwehrmann trotz seiner Alkoholisierung gewußt, wie Brände entstehen und sich fortentwickeln (UA S. 43), nicht im Einklang mit den Urteilsausführungen, daß der Angeklagte das Risiko auf Grund der ent- _ hemmenden Wirkung des Alkohols verkannt und sich deshalb über dem Brandherdä im Erdgeschoß ins Bett gelegt habe (UA S. 40). Schließlich setzt sich das Landgericht auch nicht damit auseinander, daß der Angeklagte zwar ein Motiv hatte, Gegenstände der Mieter in Brand zu setzen - die Mieter hatten sich im Verlaufe der Nacht mehrfach über die laute Musik des Angeklagten beschwert -, aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er auch seinen Vater, dem das Haus gehörte, und der sich zur Tatzeit nicht im Haus aufhielt, schädigen wollte.
Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Hiervon ausgenommen werden können die Feststellungen zum äußeren Tathergang. Sie sind von denjenigen zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten abtrennbar und können daher aufrechterhalten werden.
Jähnke 'Theune Detter Athing Otten