Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 18.08.1995 – 1 StR 346/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
18. August 1995
in der Strafsache
gegen
Georgios Panagiotis At ED aus DD, seboren om 0. EB 1967 irn ICE,
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
18. August 1995 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 1994, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter . Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und der Ausspruch über das Absehen von Strafe wegen dieser Tat (II 5 der Urteilsgründe) entfallen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Soweit es den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, hat das Landgericht von Strafe abgesehen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung und der Rechtsfolge in diesem Fall.
NND
Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz richtet, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Jähnke Theune Detter Athing Ri'in BGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke