Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 02.08.1995 – 5 StR 343/95

5. Strafsenat

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S_StR 343/95

‚100

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. August 1995 in der Strafsache gegen

Dan-Florin P

EEE . geboren am MB. EEEEEEEE 1973 in zum (TEE) ,

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 1995 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

17. März 1995 wird mit folgender Maßgabe nach

S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

22. Juni 1995 - nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen und wegen Bandendiebstahls verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen

Horstkotte Harms Schäfer Häger- Pfister