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BGH Beschluss vom 25.07.1995 – 1 StR 238/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 238/95

Haba un

25. Juli 1995

in der Strafsache

gegen

1. Jürgen T EEE | aus WER, geboren am @. EEE 19653 in wöciiEe / Sch MEERE .

2. Belinda B EEE aus We, dort geboren am &B. EEE 1969,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ceneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 24. Oktober 1994 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben, soweit der Verfall eines über 4.100,45 DM hinausgehenden Betrags angeord-

net worden ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Die Revisionen führen aufgrund der erhobenen Sachrüge lediglich zu einer Teilaufhebung der Verfallsanordnung über die bei den Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von 5.150,45 DM; im übrigen waren sie, dem Anträg des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Zur Verfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Der Ausspruch über den Verfall hält dagegen rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer auch die Geldbeträge (insgesamt 1.050,00 DM) für verfallen erklärt hat, die von "HB" bei seinen Scheinkäufen verwendet wurden (UA S. 56). Nach den Feststellungen handelt es sich um Geldscheine, die die Kriminalpolizei offensichtlich registriert und dem Scheinaufkäufer "HB" zur Verfügung gestellt hatte; sie wurden sodann von "HM" dem Angeklagten zur Bezahlung des Rauschgifts ausgehändigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 31, 145, 148; Beschluß des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 29. November 1994, 4 StR 632/94) haben die Angeklagten an diesem beim Verkauf des Rauschgiftes erhaltenen Geld kein Eigentum erworben. Dieses steht vielmehr nach wie vor der Kriminalpolizei zu. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 73 durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 372) nichts geändert.

Gegen die Anordnung des Verfalls über einen Geldbetrag in Höhe von 4.100,45 DM bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Verfallsanordnung auf die gesetzliche Regelung des erweiterten Verfalls gestützt hat (73d Abs. 1 Satz 1 StGB). Danach hat sie ersichtlich die Gelder für verfallen erklärt, bei denen aufgrund ihres Fundortes die Annahme gerechtfertigt war, daß sie für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Daß in den Urteilsgründen die Verfallsvorschrift des

§ 73b StGB genannt wird, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.

Den Anforderungen, die bei der Anordnung des erweiterten Verfalls an den Nachweis der deliktischen Herkunft von Tätervermögen zu stellen sind, wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Der Tatrichter hat aufgrund der Fundorte, an denen die Geldscheine aufgefunden und sichergestellt wurden, ersichtlich die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagten diese Geldscheine aus Rauschgiftgeschäften erlangt haben. Diese Überzeugungsbildung ist rechtlich nicht zu beanstanden (siehe Beschluß. des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 22. November 1994, 4 StR 516/94) ."

Dem tritt der Senat bei.

Gribbohm Ulsamer Granderath

Brüning Wahl