Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 05.07.1995 – 2 StR 219/94

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS \ 2 StR 219/94 Nr 5. Juli 1995

in der Strafsache

gegen

Jong Soon W ED seborene Ba aus Wo, geboren am

B. EEE 1947 in Cheap BB (KEEEEB) ,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

nun In

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre und drei Monate nach Urteilserlaß vollständig vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335 m.w.N.). Dieser Umstand muß auf die Revision der Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt wer-

“ den. Die gegen sie verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist jedoch angesichts des Unrechtsund Schuldgehalts der Tat so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten