Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 13.06.1995 – 1 StR 284/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 284/95

Feen Yan vom

13. Juni 1995

in der Strafsache

gegen

Walter G aus K geboren am 1941 in I

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14, Februar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8§ 349 Abs. 2 StPO).

was die Einziehung eines Geldbetrags von 10.050 DM angeht, der nach den Feststellungen "als Kaufgeld für den Betäubungsmittelerwerb" bestimmt war, stellt der Senat klar, daß diese Anordnung entgegen der Meinung des Landgerichts sich nicht auf § 33 Abs. 2 BtMG stützen kann, aber nach S 74 Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist (vgl. BGH NStZ 1993, 340 sowie Körner, BtMG 4. Aufl. § 33 Rdn. 13).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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