Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 12.06.1995 – 1 StR 729/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

R ee > b. r j vom

9, Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Kenan Y «us aus HB. seboren am «En

1971 in SD (Türkei),

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9, Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juni 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise

Erfolg.

während der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei ist, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. S 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon allein das Vorliegen eines "vertypten" Milderungsgrundes, worunter auch Beihilfe fällt, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Dies ist zunächst zu prüfen. Könnte ein minder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht angenommen werden, so ist für eine erneute Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles kein Raum (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 1, 2, 3).

Die Ausführungen der Strafkammer, der Strafrahmen des S 29a Abs. 1 BtMG sei gemäß S 27 Abs. 2 StGB zu mildern, "im übrigen" liege aber kein minder schwerer Fall vor, "so daß eine weitere Milderung des Strafrahmens nicht vorzunehmen war", lassen besorgen, daß sie sich dessen nicht bewußt war.

Angesichts der festgestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer bei einem zutreffenden Aus-

gangspunkt zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis

gekommen wäre.

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