Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 02.06.1995 – 2 StR 198/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2_StR 198/95
vom
2. Juni 1995
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 12. Dezember 1994 geändert und ergänzt; die Urteilsformel wird wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt; die vom Angeklagten in Schweden erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, wegen Anstiftung zum schweren Raub und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das angefochtene Urteil weist insofern einen Rechtsfehler auf, als die Strafkammer die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zu Unrecht als in Tatmehrheit zueinanderstehend gewertet hat. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. April 1995. folgendes ausgeführt hat:
"Die Annahme des Tatrichters, die in den ersten 5 Wochen des Jahres 1993 (UA S. 6), bzw. im Februar 1993 (UA S. 15) erfolgten Heroinverkäufe des Angeklagten, die die Strafkammer als rechtlich selbständige Taten gewertet hat, das Verbrechen der Anstiftung zum schweren Raub und das Vergehen der Hehlerei stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich bei der Anstiftung zum schweren Raub um ein mehraktiges Geschehen; als der Zeuge Re. seine Schulden aus den Heroinkäufen nicht mehr bezahlen konnte, begannen der Angeklagte und sein Mittäter H. ab Mitte Januar 1993 jeweils bei neuen Heroinlieferungen damit, auf Re. einzuwirken, einen Pkw der Oberklasse zu rauben, um auf diese Weise .seine Schulden aus den Heroinkäufen zu zahlen. Diese Einwirkungen, die rechtlich als Anstiftung im Sinne von S 26 StGB zu bewerten sind, führten schließlich dazu, daß Re. sich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen der 38 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB am 20. Februar 1993 einen Pkw Daimler-Benz 500 SEC beschaffte und dem Angeklagten übergab; aus der Sicht des Angeklagten zielten diese Einwirkungen darauf, einen Erlös aus den Heroinverkäufen an Re. zu erzielen. Sie waren damit sowohl Tathandlungen im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, als auch im Sinne der Anstiftung zum schweren Raub. Ebenso verhält es sich mit dem hehlerischen Erwerb des Fahrzeugs, welches der Ange-
klagte an Zahlungs Statt für die auf über 8.000,-- DM aufgelaufenen Schulden des Re.
aus Heroinkäufen übernahm. Auch dieser Akt war damit tatbestandsmäßig sowohl i.S.d. S 29 BtMG, als auch i.S.d. S 259 StGB. -
Der Beschwerdeführer ist deshalb der Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 5 Fällen sowie in Tateinheit mit Hehlerei schuldig.
Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses zwingt nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches, weil dadurch das Ausmaß der Tatschuld nicht gemildert wird und weil auch auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses der vom Angeklagten begangenen Straftaten gemäß S 52 StGB auf eine Freiheitsstrafe erkannt hätte, die milder ausgefallen wäre, als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten."
Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen entfallen damit.
Der Senat hat desweiteren die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 gebotene Festsetzung des Maßstabs der Anrechnung für die in Schweden erlittene Freiheitsentziehung nachzuholen. Das Anrechnungsverhältnis wird auf 1:1 festgesetzt, weil keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind.
Im übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet im Sinne von 8§ 349 Abs. 2 StPO.
Jähnke | Gollwitzer Detter Bode Otten