Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 26.05.1995 – 2 StR 700/94

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 700/94 Domntact

26. Mai 1995 in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen O mm aus Dre - nr EEE, Seboren am DB. EB 1947 in HER /ScHm,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1995 beschlossen:

Der Antrag, dem Verurteilten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluß des Senats vom 22. März 1995 abzuändern, wird verworfen.

Gründe§

Der Beschluß des Senats vom 22. März 1995 ist rechtskräftig (vgl. BGH! NStZ 1994, 96) und damit der Abänderung durch den Senat entzogen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 33 a StPO, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, durch eine entsprechende Anwendung: dieser Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden kommt nicht in Betracht.’

Jähnke Niemöller Detter Bode Athing En;