Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 02.05.1995 – 5 StR 175/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 _ StR 175/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. Mai 1995 in dem Sicherungsverfahren gegen

Toralf Karsten zZ ie aus moi, geboren am EEE 1965 ir res ,

wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1995 beschlossen:

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1994 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Revision der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach 5 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Eine Nebenklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sicherungsverfahren nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244; BGH NStZ 1992, 30 bei Kusch; Senatsbeschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 -; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. vor § 395 Rdnr. 5 m.N. auch abweichender Rechtsprechung).

Im übrigen wäre das Rechtsmittel - seine Zulässigkeit unterstellt - entsprechend dem Hilfsamtrag des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des S 349

Abs. 2 StPO.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdor£

a