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BGH Urteil vom 12.04.1995 – 3 StR 495/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3_StR 495/94

vom

12. April 1995 in der Strafsache

gegen

1. Jörg B EB aus Ne, dort geboren am GERD :>°>.

2. Arne M Ü aus NEE, dort geboren am 0. @8®@ 1970,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1995, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zzschockelt als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, winkler

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt @B aus Lg»

als Verteidiger des Angeklagten BB.

Rechtsanwalt EB au: mie

als Verteidiger des Angeklagten MB,

Justizamtsinspektor un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

4

C

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Mai 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge den Angeklagten BED zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten, den Angeklagten MB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Aus nichtigem Anlaß begannen die Angeklagten in der Wohnung der Zeugin FD nach reichlichem Alkoholgenuß gegen 23.00 Uhr mit dem späteren Tatopfer Stefan B@ einen Streit. Der Angeklagte Bm ED hatte maximal 3,2 %0, der Angeklagte MD maximal 2,5 %o Alkohol im Blut, auch Stefan Bg® war erheblich alkoholisiert. Sie schlugen und traten gemeinsam auf das sich nicht wehrende Opfer ein, das von Tritten und Schlägen am Kopf und am gesamten Körper getroffen wurde. Beide Angeklagten waren dem später Getöteten körperlich weit überlegen. Zumindest ein Tritt der Angeklagten war mit solcher Wucht

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geführt, daß das Opfer einen Abriß der Mesenterialwurzel kurz vor dem Rückgrat erlitt. Die Zeugin Fr» versuchte vergeblich mehrfach, die beiden Angeklagten von weiteren Schlägen abzuhalten; sie wurde jedes Mal mit einem heftigen Stoß zurückgeworfen. Stefan BB war zwischenzeitlich bewegungsunfähig geworden. Auch das genügte den Angeklagten noch nicht. Sie brachen die hölzernen Tischbeine des Couchtisches ab und droschen damit wahllos - jeder wenigstens vier- bis fünfmal - auf das Tatopfer ein. Dabei lachten sie. Schließlich sagte der Angeklagte Mi: "Das reicht jetzt". Der Angeklagte BB erwiderte: "Ach was, der muß auf die Beine gestellt werden, der kann noch ein paar ab!". Dennoch schlugen sie ihn nicht mehr. Ihnen war bewußt, Stefan I] schwer verletzt zu haben. Mit seinem Tode rechneten sie nicht. Sie sahen, was sie angerichtet hatten. Blut des Opfers befand sich auf dem Teppich des verwüsteten Wohnzimmers, an der Wand, auf dem Sofa und an weiteren Stellen. Nunmehr verlie-Ben beide Angeklagte fluchtartig die Wohnung. Sie hatten ein schlechtes Gewissen. Um zu verhindern, daß die Zeugin Fo die Polizei verständigte, schloß der Angeklagte Be, vom Angeklagten “> unbemerkt, mit dem Wohnungsschlüssel von außen die Wohnung ab. Er wußte, daß sich in der Wohnung kein Telefon befand. Der Zeugin FD gelang es erst am nächsten Tag, nachdem die Angeklagten die Wohnung erneut aufgesucht und wieder verlassen hatten, ärztliche Hilfe herbeizuholen. Stefan BB, der das Bewußtsein nicht wiedererlangte, verstarb am nächsten Tag an den Folgen der von den Angeklagten erlittenen Schläge und Tritte.

2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 212 StGB verneint, hal-

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ten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ausgeführt (UA S. 26):

"Sodann zeigt das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat, daß diese nicht vom Tod des Opfers ausgingen; andernfalls hätte es wenig Sinn gemacht, die Zeugin FW einzusperren. Gingen sie aber nicht vom Tod des Opfers aus, so können sie vorher nicht mit Tötungsvorsatz auf dieses eingeschlagen haben, andernfalls müßten sie während der Tat anderen Sinnes geworden sein. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt."

Diese Überlegung ist zu beanstanden. Denn die bei Beendigung der Mißhandlungen bei den Tätern vorhandene Vorstellung, daß das Opfer noch lebe, besagt nichts darüber, ob die Täter während der Mißhandlungen den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen haben. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung konnte daher ein bedingter Tötungsvorsatz nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGHSt 36, 1,

9£.).

3. Zur Berechnung des Tatzeit-Blutalkoholwertes des Angeklagten BED (UA Ss. 19/29) bemerkt der Senat, daß es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widerspricht, eine Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme auf den Zeitpunkt der Tat mit einem Wert von 0,2 %0/Std ohne einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 %o vorzunehmen. Im übrigen gewinnt bei längeren Rückrechnungszeiträumen das Gesamt-Leistungsverhalten des Täters für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zunehmend an Gewicht.

Sollte sich die neu entscheidende Strafkammer von dem Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht überzeugen

können, so wird zu prüfen sein, ob eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Totschlags durch Unterlassen in Betracht kommt, weil die Angeklagten das von ihnen schwer verletzte Tatopfer gegen Mitternacht bewußt- und hilflos zurückließen (vgl. BGHSt 7, 287, 288/289; 11, 353, 355; BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103).

Zzschockelt Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler