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BGH Beschluss vom 06.04.1995 – 5 StR 72/95

5. Strafsenat

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S_StR 72/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. April 1995 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

= RK TRrE3Ä TE —

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1995 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juni 1994 nach 8 349 Abs. 4 StPpo

a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (Streckmittel) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur er-

neuten Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten hat im Fall II5 der Urteilsgründe aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte in diesem Fall mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat. Das Streckmittelgemisch, das er transportieren ließ, bestand nicht aus Betäubungsmitteln. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte durch den Transport ein bestimmtes eigenes Rauschmittelgeschäft, das die Voraussetzungen des § 29a BtMG erfüllte, gefördert hat; ihnen ist nicht einmal zu entnehmen, daß der Angeklagte mit dem Transport des Streckmittelgenmi-

sches zu einem bestimmten Betäubungsmittelgeschäft

eines anderen einen Beitrag als Gehilfe leisten wollte (vgl. BGH StV 1994, 429; NJW 1993, 2389).

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 5 der

Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

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