Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 06.04.1995 – 5 StR 106/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 _ StR 106/95
URTEIL vom 6. April 1995 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Basdorf
als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
als Verteidiger,
© B . Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: . ”
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. November 1994
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Vollrausches (SS 177, 178, 223, 323a, 52, 53 StGB) schuldig ist,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten .der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (Fall 1 am frühen Morgen des 15. April 1994 - Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe; Fall 2 am Mittag desselben Tages - Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe). Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall 2 sei die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich, vermindert, nicht Jedoch ausgeschlossen gewesen, begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hatte - nach bereits erheblichem Alkoholkonsum bis Mitternacht - kurz vor Beginn
. der Tat innerhalb einer Stunde eine 0,7 Liter- Fla-
sche mit hochprozentigem Schnaps fast vollständig
geleert. Obwohl das sachverständig beratene Land-
gericht sogar ohne Berücksichtigung eines Restal-
kohols aufgrund der festgestellten Trinkmenge nach den Grundsätzen von BGHSt 37, 231, 238 zutreffend
zu einer Blutalkoholkonzentration von 'annähernd
4 o/oo bei Tatbegehung gelangt, meint es, eine so
starke alkoholbedingte Beeinträchtigung des Ange-
klagten aufgrund psychopathologischer Kriterien
ausschließen zu Können, errechnet mit Hilfe des
Sachverständigen unter Berücksichtigung maximaler Abbauwerte eine Blutalkoholkonzentration von unter
3 o/oo und verneint demzufalge einen Vollrausch. Bedenklich sind dabei bereits die Ersetzung der geringstmöglichen Abbauwerte durch Maximalwerte und der auf gleiche Weise begründete Ausschluß von Restblutalkohol bei Trinkbeginn. Insbesondere aber können die vom Landgericht herangezogenen psychopathologischen Kriterien nicht als hinreichend tragfähiger Beleg für erhaltene Steuerungsfähigkeit anerkannt werden. Die von einer Begleiterin der Nebenklägerin für die Zeit bei Trinkbeginn bekundete Orientierung des Angeklagten ist für seine Befindlichkeit bei Tatbegehung bedeutungslos, der Eindruck der Geschädigten, zumal angesichts ihrer besonders verängstigten Situation bei dieser Wiederholungstat, kaum aussagekräftig. Als bedeutsam könnte allein die sexuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten erachtet werden. Deren Vorhandensein wird bei Sexualstraftaten oft gegen die Annahme von alkoholbedingter Schuldunfähigkeit sprechen. Anders kann es aber sein, wenn - wie hier - weitere besondere Begleitumstände vorliegen, die für einen Ausschluß der Hemmungsfähigkeit sprechen, Ein solcher Sachverhalt ist hier im Fall 2 gegeben: Schon die Feststellungen zum Tatbeginn sprechen für eine gesteigerte Hemmungslosigkeit des kurz zuvor noch von einer Begleiterin der Nebenklägerin mit Vorwürfen wegen der vorangegangenen Tat konfrontierten und ermahnten Angeklagten. Sein Versuch, den gewaltsamen sexuellen Mißbrauch der. entkleideten Nebenklägerin am hellen Tag auf offener Straße fortzuführen, belegt eine ungewöhnlich hochgradige Enthemmung.
Der Senat schließt aus, daß insoweit in einer neuen Verhandlung Feststellungen zu treffen sind, wonach sich eine Schuldunfähigkeit des. berauschten Angeklagten ausschließen läßt. Der Umstand, daß der Angeklagte, wie sicher festgestellt, bewußt fast eine ganze Flasche Schnaps ausgetrunken hat, rechtfertigt indes einen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches. Da die Feststellungen zur Rauschtat und deren Würdigung im übrigen keinen sachlichrechtlichen Bedenken unterliegen, kann der Senat den Schuldspruch insoweit ändern. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte insoweit nach einem Hinweis vor dem Tatrichter wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Im Fall 1 unterliegt der Schuldspruch hingegen nicht gleichen Bedenken: er ist ingesamt frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Hier sind die vom Landgericht festgestellten, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit herangezogenen psychopathologischen Kriterien insgesamt hinreichend aussagekräftig, um eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen. Methodisch ist dieses Vorgehen im Grenzbereich zum Vollrausch, anders als im Grenzbereich zu § 21 StGB, unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1994
- 5 StR: 508/94 -; BGH NJW 1994, 395 m.w.N.). Das Landgericht durfte daher in diesem Falle unbedenklich den mit sachverständiger Hilfe aus Trinkmengenangaben gewonnenen Maximalwert ausschließen.
3. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der " Aufhebung. Das Landgericht soll Gelegenheit erhalten, wegen des geänderten Schuldspruchs über die Rechtsfolgen insgesamt neu zu entscheiden (vgl. dabei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 46 Rdn. 22 m.N.; aber auch BGH NIW 1986, 793). Dabei wird auch zu prüfen sein, ob im Blick auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten möglicherweise seine Steuerungsfähigkeit im Falle des vorsätzlichen Vollrausches erheblich vermindert war. Mit Hilfe des hierfür notwendigen Sachverständigen wird auch nochmals die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen sein. Bei der nach BVerfG StV 1994, 594 maßgeblichen Frage, ob es an der erforderlichen Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt, wird zu bedenken sein, ob die erforderliche Einsicht und Motivation, wenn sie nicht durch den bisherigen Ablauf
des Strafverfahrens geweckt sein sollte, bei diesem Angeklagten durch eine Behandlung in der Entziehungsanstalt begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12); gegebenenfalls wird auch die Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) in Betracht zu ziehen sein.
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer ‘ Basdorf