Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 04.04.1995 – 4 StR 142/95

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 142/95

vom

4. April 1995 in der Strafsache

gegen

Bernhard Ernst <S EEE zus HB, Sort geboren ar EEE 1954, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. April 1995 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. November 1994 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit der Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere, daß das Gericht einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB angenommen hat.

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. Zwar hat die Nebenklägerin das Urteil des Schwurgerichts in vollem Umfang angefochten. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels wäre aber erforderlich gewesen, daß die Revision geltend macht, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß als Nebenkläger berechtigen würde, sei nicht oder nicht richtig angewandt worden. Derartige Beanstandungen bringt die Neben-

klägerin nicht vor. Sie wendet sich in ihrer Begründung le-

Damit setzt sie sich in Widerspruch zu der gesetzlichen Bestimmung des S 400 Abs. ı StPO, nach der der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision ist danach als unzulässig zu verwerfen (BGHR Stpo S 400 Abs. ı ZU- lässigkeit ı bis 5),

S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner Stpo aı. Aufl. 8 473 Rdn. 11).

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Kuffer