Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 04.04.1995 – 4 StR 142/95

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 142/95

vom 4, April 1995

in der Strafsache

gegen Bernhard Ernst s DO ] aus Hagen, dort geboren am 1954, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 11. November 1994 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (S 349 Abs. 2 StPo).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revision verworfen worden ist (vgl. BCHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).

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